Vertragsabschluss
Der Mietvertrag ist verbindlich geschlossen, wenn die vom Mieter unterschriebene Buchungsbestätigung dem Vermieter zugegangen ist, die Anzahlung geleistet wurde oder der Mieter die Buchung über ein Buchungsportal entsprechend abgeschlossen hat. Das Ferienobjekt wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für Urlaubszwecke vermietet. Es darf nur mit der in der Buchungsbestätigung angegebenen maximalen Personenzahl belegt werden.
Die Unter- oder Weitervermietung des überlassenen Ferienobjektes sowie dessen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn diese vorher vereinbart wurden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
Mietpreis und Nebenkosten
In dem vereinbarten Gesamtpreis sind
- der Mietpreis,
- alle Nebenkosten (z.B. für Strom, Heizung, Wasser),
- Bettwäsche und Handtücher für alle in der Buchungsbestätigung genannten Personen einschließlich Kinder,
- ein PKW-Stellplatz auf dem Grundstück,
- die Endreinigung
enthalten.
Die Höhe und Fälligkeit der Anzahlung richten sich nach der bei Ihrer Buchung gewählten Zahlungsart bzw. den Bedingungen des Buchungsportals und sind in Ihrer Buchungsbestätigung angegeben.
Bei einer Buchung über ein Buchungsportal wickelt dieses die Zahlung ab. Bei einer Direktbuchung bei uns akzeptieren wir Überweisung sowie, nach vorheriger Absprache, Barzahlung oder PayPal; EC-Karte, Kreditkarte, Debitkarte und Scheck akzeptieren wir nicht.
Kaution
Eine separate Kaution vor Mietbeginn wird nicht erhoben.
Mietdauer
Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 16.00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung.
Am Abreisetag übergibt der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand.
Ferienobjekt
Das Ferienobjekt wird vom Vermieter in einem ordentlichen und sauberen Zustand mit vollständigem Inventar übergeben. Bestehen Mängel oder treten sie während der Mietzeit auf, ist der Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet für von ihm verursachte Schäden am Mietobjekt und am Inventar, zum Beispiel kaputtes Geschirr oder Schäden am Fußboden oder Mobiliar, sowie für die Kosten verlorener Schlüssel.
Das Inventar ist schonend und pfleglich zu behandeln und nur für den Verbleib in dem Ferienobjekt vorgesehen. Gegenstände dürfen nicht aus dem Ferienobjekt entfernt werden, auch nicht zeitweise.
Einrichtungsgegenstände, insbesondere Betten, dürfen nicht verstellt werden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die von den Mitreisenden verschuldet werden.
Abreise
Bei der Abreise hat der Mieter folgende Arbeiten selbst zu erledigen:
- alle Fenster schließen
- die Geschirrspülmaschine ausräumen
- das Geschirr wieder sauber in die Schränke räumen
- die Heizkörper-Thermostate auf Stufe 1 stellen
- den Kühlschrank komplett leeren (auch das Eisfach)
- Gartenpolster und Sonnenschirme wieder zurückstellen
- Grill gesäubert in den Keller bzw. in das Gartenhaus stellen (Asche bitte in die Stahltonne füllen)
- Spielzeug bitte in die Spielzeugkisten räumen
- allen Müll entsorgen
- Altglas und Flaschen entsorgen
- alles besenrein hinterlassen
- die Haustür abschließen
- den Haustürschlüssel im Außentresor hinterlegen und den Außentresor anschließend verschließen
Storno durch den Mieter
Die Stornierungsbedingungen richten sich nach der bei Ihrer Buchung gewählten Rate (z.B. kostenlos stornierbar oder nicht erstattbar) bzw. den bei der Buchung über das Buchungsportal festgelegten Bedingungen. Die für Ihre Buchung geltenden Fristen und Kosten entnehmen Sie Ihrer Buchungsbestätigung. Leistet der Mieter vereinbarte Zahlungen nicht fristgemäß und/oder nicht vollständig, so gilt dies als Storno durch den Mieter zum Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungsfälligkeit. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen.
Rücktritt durch den Vermieter
Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen nicht fristgemäß oder nicht vollständig leistet. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Der Vermieter kann den Mietvertrag außerdem kündigen, wenn die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt (z.B. Sturm-, Feuer- oder Wasserschaden) oder durch andere bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse wie eine nachträgliche behördliche Auflage erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt bei einem unvorhersehbaren Umstand in der Person des Vermieters, etwa einem Unfall oder einer Krankheit. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Vermieter den Umstand nicht zu vertreten hat.
Kündigt der Vermieter nach einem der beiden vorstehenden Fälle, werden beide Vertragsparteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Die Vertragsparteien müssen einander bereits erbrachte Leistungen erstatten. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in diesen Fällen beidseitig nicht.
Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Er ist ersatzpflichtig für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen, dem Gebäude oder den dazugehörigen Anlagen, wenn diese Beschädigung von ihm, seinen Begleitpersonen oder Besuchenden schuldhaft verursacht wurde. Schäden, die in den Mieträumen entstehen, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, soweit er nicht selbst zu ihrer Beseitigung verpflichtet ist. Für Folgeschäden durch eine nicht rechtzeitige Anzeige ist der Mieter ersatzpflichtig.
Entstandene Schäden durch höhere Gewalt sind hiervon ausgeschlossen.
In Spülsteine, Ausgußbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt die dafür verantwortliche Person die Kosten der Instandsetzung.
Sollte eine Haftpflichtversicherung bestehen, ist der Schaden der Versicherung zu melden. Dem Vermieter sind Name, Anschrift und Versicherungsnummer der Versicherung mitzuteilen.
Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder einen eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Mängel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen zu, insbesondere kein Anspruch auf Mietminderung.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten.
Der Vermieter haftet nicht verschuldensunabhängig für bei Vertragsabschluss bereits bestehende Mängel der Mietsache (Ausschluss der Garantiehaftung nach § 536a BGB). Die Haftung des Vermieters für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.) oder für eventuelle Ausfälle bzw. Störungen in Wasser- oder Stromversorgung.
Rauchen und Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, sind nicht gestattet. Bei einem Verstoß berechnet der Vermieter pauschalen Schadensersatz in Höhe von 1.750,- Euro, da die betroffenen Räume in diesem Fall kernsaniert werden müssen. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
Rauchen ist innerhalb der Räume strengstens untersagt. Bei einem Verstoß berechnet der Vermieter pauschalen Schadensersatz in Höhe von 1.750,- Euro, da die betroffenen Räume in diesem Fall kernsaniert werden müssen. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
Rauchen außerhalb der geschlossenen Räume des Ferienobjektes (z.B. im Garten oder auf der Terrasse) ist erlaubt.
Nutzung eines Internetzugangs mittels WLAN
Der Vermieter unterhält in seinem Ferienobjekt einen Internetzugang über WLAN. Er gestattet dem Mieter für die Dauer seines Aufenthaltes im Ferienobjekt eine Mitbenutzung des WLAN-Zugangs zum Internet. Der Vermieter gewährleistet nicht die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck. Er ist jederzeit berechtigt, für den Betrieb des WLANs weitere Mitnutzer ganz, teilweise oder zeitweise zuzulassen. Er darf den Zugang des Mieters ganz, teilweise oder zeitweise beschränken oder ausschließen, wenn der Anschluss rechtsmissbräuchlich genutzt wird oder wurde und der Vermieter deswegen eine Inanspruchnahme befürchten muss, die er nicht mit üblichem und zumutbarem Aufwand in angemessener Zeit verhindern kann. Der Vermieter behält sich insbesondere vor, nach billigem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten).
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur den Zugang zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt teilweise unverschlüsselt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf das Endgerät gelangen kann. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mieters. Für Schäden an digitalen Medien des Mieters, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung, es sei denn die Schäden wurden vom Vermieter und/oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht der Mieter kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:
- das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen;
- keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Filesharing-Programmen;
- die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;
- keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten;
- das WLAN nicht zur Versendung von Massennachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.
Der Mieter stellt den Vermieter des Ferienobjektes von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Mieter oder auf einem Verstoß gegen diese Vereinbarung beruhen. Das umfasst auch die mit der Abwehr solcher Ansprüche zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Mieter oder muss er erkennen, dass eine Rechtsverletzung oder ein Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Vermieter hierauf hin.
Änderung des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Textform.
Hausordnung
Alle Gäste des Ferienobjekts sind ebenso wie die Bewohner der benachbarten Doppelhaushälfte zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert.
Widerrufsrecht
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für diesen Vertrag nicht, da es sich um einen Vertrag über die Vermietung von Unterkünften zu einem bestimmten Termin handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Verjährung
Ansprüche des Gastes gegenüber dem Vermieter verjähren grundsätzlich nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB).
Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Gastes aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie sonstige Ansprüche, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und alle sonstigen Ansprüche, die einer vertraglichen Verjährungsverkürzung gesetzlich nicht zugänglich sind.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht Anwendung.
Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute oder gegen juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts wird der Sitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- die beklagte Partei hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland,
- sie hat nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, oder
- ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.